Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelte am 10.11.2010 mehr als 10 Stunden über die Klagen gegen den Bauabschnitt 2.2 der A 281. Mit Unterstützung der Bürgerinitiativen klagten die von Enteignung bedrohten Familien Wähmann und Plate an der Neuenlander Straße sowie stellvertretend für ihre Wohngebiete das Ehepaar Kaufmann aus Huckelriede und das Ehepaar Uhe von der Kattenturmer Heerstraße. Als weitere Klägerin trat die Theseus Immobilien Verwaltungs GmbH als Eigentümerin des Grundstücks Neuenlander Str. 113a (Hornbach) auf. Hier finden sie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Dem Protokoll ist auf Seite 8 zu entnehmen, dass mit einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses dem Baumarkt Hornbach passiver Schallschutz zugestanden wurde. Das ist verwunderlich, weil bisher von einem Komplettabriss des Baumarktes und einem vollständigen Erwerb des Grundstückes ausgegangen wurde. Sollte das nicht erfolgen, so sind erhebliche negative Konsequenzen für die Planung und Realisierung der Bauabschnitte 2.2 und insbesondere 5 zu befürchten. Die Bremer Vorzugsvariante für den BA 5 sieht nämlich vor, die Trasse vom Hornbach-Gelände aus unter dem Flughafen hindurch zu führen. Die Vereinigung hat deshalb mit Brief vom 19.11.2010 die beteiligten Senatsressorts Finanzen, Wirtschaft und Häfen und Verkehr um Sachaufklärung gebeten.
Die wesentlichen Inhalte und der Verlauf der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden am 18.11.2010 auf der Bürgerversammlung mit einer Präsentation dargestellt.
Am 24.11.2010 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Näheres entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des Gerichtes.
Seit dem 24.2.2011 liegen auch die umfangreichen schriftlichen Urteilsbegründungen zu den Klagen Dr. Plate u.a. und Wähmann vor. Darin werden die schon in der Pressemitteilung des Gerichts aufgeführten Hauptargumente präzisiert und untermauert. Das BVerwG macht deutlich: Allein mit einer Änderung des Flächennutzungsplans ist die Rechtswidrigkeit des BA 2.2 nicht zu heilen. Eine neue Variantenuntersuchung ist erforderlich. Daran müssen sich folglich auch die Beratungen des Runden Tisches orientieren.